Reduzierte Umlagen für Wärmepumpen nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Der § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) regelt die Vergünstigung für Betreiberinnen und Betreiber von elektrisch betriebenen Wärmepumpen. Ziel dieser Regelung ist es, den Ausbau umweltfreundlicher Heiztechnik zu unterstützen und einen Beitrag zur Energiewende zu leisten.

Nach § 22 EnFG reduziert sich der Anspruch auf die Zahlung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage auf null, wenn der Strom für eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe mit eigenem Zählpunkt verbraucht wird. Das bedeutet für Sie eine Entlastung bei den Umlagekosten im Strompreis Ihrer Wärmepumpe.

Welche Vorteile ergeben sich daraus?
Betreiberinnen und Betreiber von Wärmepumpen können für den eigens gemessenen Stromverbrauch ihrer Wärmepumpe von der Zahlung dieser Umlagen befreit werden oder sich die bereits gezahlten Umlagen rückwirkend erstatten lassen. Die konkrete Höhe des Vorteils hängt vom Verbrauch sowie vom jeweils gültigen Umlagensatz ab.

Voraussetzungen für die Umlagen-Privilegierung:
Damit die Umlagenbefreiung greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Strom wird tatsächlich in einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe verbraucht.

  • Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt an das Netz angeschlossen.

  • Es handelt sich nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“.

  • Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission.

Der Anspruch auf die Umlagenreduzierung kann über folgendes Formular angemeldet werden. Das Formular muss im Laufe des jeweiligen Lieferjahres ausgefüllt und unterschrieben zurückgeschickt werden.

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