Anmeldung von EEG und KWK Anlagen am Niederspannungsnetz

Sie möchten Ihren eigenen Strom produzieren, dann finden Sie hier die nötigen Dokumente um eine Erzeugungsanlage im Netzgebiet der Stadtwerke Heide anzumelden.

Die Unterlagen sind gültig für Photovoltaik Anlagen (PV) und Kraftwärmekopplung (BHKW).

Die Anmeldung einer Erzeugungsanlage erfolgt nach den Vorgaben der VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz".

Ihr Installationsfachbetrieb wird Sie bei der Antragsstellung unterstützen.

Die vollständigen Unterlagen reichen Sie dann bei uns ein und nach entsprechender Prüfung erhalten Sie dann die Zusage zum Bau Ihrer Anlage.

Dokumente zum Download:

Anmeldung einer „Steckerfertigen Erzeugungsanlage“ im Netzgebiet der Stadtwerke Heide GmbH

Im Versorgungsgebiet des Netzbetreibers (NB) Stadtwerke Heide GmbH gelten die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB NS Nord 2019), die der TAB NS Nord 2019 nachgelagerten VDN Richtlinien, die NAV, sowie die ergänzenden Bedingungen. Diese Information dient dem Kunden zur Klärung der Voraussetzungen und dem Prozess für den Anschluss von steckerfertigen Erzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz der Stadtwerke Heide GmbH.

Registrieren Sie sich und Ihre Anlagen unter

www.marktstammdatenregister.de

Die Registrierung ist gebührenfrei.

Weitere Informationen zum Marktstammdatenregister können Sie diesem Flyer (PDF) entnehmen.

 

Batteriespeicher am Niederspannungsnetz

Möchten Sie Ihren eigenen Strom auch in der Nacht nutzen bzw. zu Zeiten an denen die Sonne nicht scheint, dann ist der Einbau eines Batteriespeichers eine sinnvolle Alternative.

Die Anmeldung einer Erzeugungsanlage erfolgt nach den Vorgaben der VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" und den Hinweisen des FNN „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“.

Die entsprechenden Unterlagen für Speichersysteme finden Sie hier:

Dokumente zum Download:

Solarspitzengesetz und 60-Prozent-Regel einfach erklärt

Was sich ab 2025 für neue Photovoltaik-Anlagen ändert

Das Wichtigste im Überblick

Mit dem Solarspitzengesetz und der neuen 60-Prozent-Regelung bestehen seit dem 25. Februar 2025 wichtige Änderungen für Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen. Diese betreffen u. a. die Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen, die technische Ausstattung mit intelligenten Messsystemen sowie die Begrenzung der Einspeiseleistung. Ziel ist es, das Stromnetz zu stabilisieren und den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien effizient zu gestalten.

In den folgenden Fragen und Antworten finden Sie verständlich aufbereitete Informationen zu den neuen gesetzlichen Anforderungen, zur technischen Umsetzung und zu den Chancen, die sich daraus für Sie als Anlagenbetreiber ergeben.

Fragen und Antworten zu den neuen gesetzlichen Regelungen seit 25. Februar 2025

Das Solarspitzengesetz ist eine neue gesetzliche Regelung, die am 25. Februar 2025 in Kraft getreten ist. Ziel ist es, Stromnetze zu entlasten, wenn besonders viel Solarstrom erzeugt wird. Das Gesetz bringt neue Regeln für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), die ab diesem Datum in Betrieb genommen werden.

Betroffen sind alle neuen PV-Anlagen ab 2 kW, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden. Anlagen, die vorher ans Netz gingen, sind nicht betroffen und behalten ihren Bestandsschutz.

Für neue PV-Anlagen gelten folgende Änderungen:

  • Es wird – sobald ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) eingebaut wurde – keine Einspeisevergütung mehr gezahlt, wenn der Strompreis an der Börse ins Negative fällt.
  • Es besteht für den Messstellenbetreiber die Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) und einer Steuerbox, wenn die Anlage mindestens 7 kW Leistung hat.
  • Bis diese Technik eingebaut und getestet wird, darf die Einspeiseleistung nur 60 % der installierten Leistung betragen. Für Anlagen zwischen 25 und 100 kW ist bis zum Einbau der Technik zusätzlich eine Fernsteuerbarkeit (z.B. über Rundsteuerempfänger) verpflichtend.
  • Die Direktvermarktung von Solarstrom wird vereinfacht.

Wenn an der Strombörse ein negativer Preis entsteht (z. B. durch ein Überangebot an Solarstrom), erhalten neue PV-Anlagen in jenen Stunden keine Vergütung für den eingespeisten Strom. Als Ausgleich wird die Förderdauer der Anlage entsprechend verlängert. Negative Strompreise traten im Jahr 2024 nur in ca. 5 % der Stunden auf – also in 457 von 8.760 Stunden. Die Auswirkungen auf Ihre Gesamtvergütung sind daher meist überschaubar. Die Regelung findet erst ab Einbau eines Smart Meters Anwendung.

Solange Ihre neue PV-Anlage noch kein Smart Meter und keine Steuerbox hat, dürfen Sie bis zum Einbau sowie einer erfolgreichen Testung nur 60 Prozent Ihrer Anlagenleistung ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Die Begrenzung betrifft die maximale Wirkleistung, also z. B. bei einer 10 kWp-Anlage maximal 6 kW Einspeiseleistung. Sie gilt nicht für die gesamte erzeugte Strommenge, sondern nur für Einspeisespitzen an sonnigen Tagen. Überschüssiger Strom kann weiter selbst verbraucht oder gespeichert werden.

Der Messstellenbetreiber ist bei Anlagen größer 7 kW verpflichtet innerhalb der nächsten Jahre die entsprechende Technik bei Ihnen einzubauen. Bei Anlagen zwischen 2 kW und 7 kW ist hingegen der Messstellenbetreiber hierzu zu beauftragen, da es sich um keinen sogenannten Pflichteinbaufall handelt.

 

Auch für Messstellenbetreiber handelt es sich beim Solarspitzengesetz um neue rechtliche Vorgaben. Alle Messstellenbetreiber in Deutschland sind aktuell dabei die erforderlichen Prozesse, insbesondere in Hinblick auf die Möglichkeit der Steuerung, aufzubauen sowie die notwendige Hardware zu beschaffen. Dies wird voraussichtlich noch einige Monate in Anspruch nehmen. Ab 2026 können Sie mit dem Einbau von intelligenten Messsystem und Steuerbox rechnen. Ihr Messstellenbetreiber wird sich bei Ihnen melden, sobald es so weit ist.

Ein Batteriespeicher hilft dabei, Stromüberschüsse selbst zu nutzen, statt sie ins Netz einzuspeisen – vor allem dann, wenn gerade keine Einspeisevergütung gezahlt wird. Künftig kann auch günstig eingekaufter Netzstrom gespeichert und bei höheren Preisen wieder verwendet oder verkauft werden.

Ja. Nicht betroffen sind:

  • Bestandsanlagen, die vor dem 25.02.2025 in Betrieb genommen wurden,
  • Stecker-Solargeräte (Balkonkraftwerke) unter 2 kW,
  • Anlagen in der Direktvermarktung
  • Höherer Eigenverbrauch senkt Ihre Stromkosten.
  • Verlängerte Förderdauer bei negativen Börsenpreisen sichert Wirtschaftlichkeit.
  • Intelligentes Energiemanagement optimiert die Nutzung Ihres Solarstroms.
  • Direktvermarktung kann finanziell attraktiv sein.

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